Reisebedingungen des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche
Reisebedingungen des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche
Fachbereich Kirche in Freizeit und Tourismus
Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer,
die Durchführung unserer Reisen, Freizeiten, Pilgerreisen, Studienreisen und sonstigen Reiseangebote erfolgt selbstverständlich auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die nachfolgenden Reisebedingungen informieren Sie über die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen Ihrer Teilnahme. Sie werden – soweit wirksam vereinbart – Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend „TN“ für Teilnehmer) und dem Reiseveranstalter (nachfolgend „RV“) zustande kommenden Pauschalreisevertrags.
Die Bestimmungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a–y BGB sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB und konkretisieren diese.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des TN, Hinweis zum Widerrufsrecht
- Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
Buchungen können mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen.
Für schriftliche Buchungen (einschließlich E-Mail) soll das Buchungsformular des RV verwendet werden. Bei E-Mail-Buchungen ist das ausgefüllte und unterzeichnete Formular als Anhang zu übermitteln.
Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss eines Pauschalreisevertrags verbindlich an.
An dieses Angebot ist der TN für drei Tage gebunden.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt der RV dem TN eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder E-Mail), die es dem TN ermöglicht, die Erklärung unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Sofern der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt, besteht ein Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
- Hinweis zum Widerrufsrecht
Für Pauschalreiseverträge nach §§ 651a ff. BGB besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Stattdessen gelten die besonderen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Pauschalreiserechts, insbesondere das Rücktrittsrecht nach § 651h BGB.
Gesetzlich bestehende Widerrufsrechte in besonderen Ausnahmefällen bleiben unberührt.
- Bezahlung
Leistet der TN die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des TN besteht, und hat der TN den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der RV berechtigt, nach erfolgter Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
In diesem Fall ist der RV berechtigt, den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
- Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, sofern sie unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
- Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder Abweichung von besonderen Vorgaben des TN, die Vertragsbestandteil geworden sind, ist der TN berechtigt, innerhalb einer vom RV gesetzten angemessenen Frist entweder
- die Änderung anzunehmen oder
- unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten.
Erfolgt innerhalb der Frist keine ausdrückliche Erklärung des TN, gilt die Änderung als angenommen.
Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mangelhaft sind. Hat der RV für die geänderte Reise bzw. eine angebotene Ersatzreise mit gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem TN der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
- Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten
- Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
- Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt der TN die Reise nicht an, verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom RV zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gemäß § 651h BGB vorliegen.
- Die Entschädigungspauschalen betragen pro TN:
Eigenanreise
- bis 45 Tage vor Reiseantritt: 15 % (max. 21 Euro)
- 44.–35. Tag vor Reiseantritt: 50 %
ab 34. Tag vor Reiseantritt: 80 %
Bus- und Bahnreisen
- bis 95 Tage vor Reiseantritt: 3 %
- 94.–45. Tag vor Reiseantritt: 6 %
- 44.–22. Tag vor Reiseantritt: 30 %
- 21.–15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- 14.–7. Tag vor Reiseantritt: 75 %
- ab 6 Tage vor Reiseantritt: 90 %
Berechnungsgrundlage ist jeweils der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.
Dem TN bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem RV überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Pauschalen nach Ziffer 4.3 gelten nicht, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind.
In diesem Fall hat der RV die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu begründen.
Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
- Das gesetzliche Recht des TN, gemäß § 651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu benennen, bleibt unberührt.
- Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird empfohlen.
Die Mitteilung muss dem RV spätestens sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger zugehen.
- Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
- Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
- Die Mindestteilnehmerzahl sowie der späteste Zeitpunkt für den Zugang der Rücktrittserklärung müssen dem TN in der vorvertraglichen Information mitgeteilt worden sein.
- Diese Angaben sind zusätzlich in der Reisebestätigung zu nennen.
- Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
- Ein Rücktritt durch den RV erfolgt innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen gemäß § 651h Abs. 4 BGB.
- Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, werden geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung vom RV nachhaltig stört oder wenn der TN sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten vom RV beruht.
- Kündigt der RV, so behält dieser den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- Obliegenheiten des TN
Reiseunterlagen
Der TN hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den der TN die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der TN die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
- Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen.
- Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der TN weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
- Die Mängelanzeige ist unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort mitzuteilen. Ist ein solcher Vertreter vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an die vom RV benannte Kontaktstelle zu richten. Die Kontaktdaten sind in der Reisebestätigung aufgeführt. Alternativ kann die Anzeige auch über den Reisevermittler erfolgen.
Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
- Fristsetzung und Kündigung
Beabsichtigt der TN, den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels gemäß § 651l BGB zu kündigen, muss er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Dies entfällt nur, wenn der RV die Abhilfe verweigert oder eine sofortige Abhilfe erforderlich ist.
Beschränkung der Haftung
- Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben unberührt.
- Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (...), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden und die gesetzlichen Anforderungen der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB erfüllt sind. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.
Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2 sowie Nr. 4–7 BGB hat der TN gegenüber dem RV geltend zu machen.
Die vertraglichen Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- Der RV wird den TN über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
- Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des TN. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
- Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
- Besondere Regelungen bei Pandemien
- Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
- Der TN erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
- Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des TN aus § 651i BGB unberührt.
- Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
- Der RV erhebt und verarbeitet Kundendaten für die Erstellung von Reiseangeboten und zur Buchung und Durchführung von Pauschalreisen und Reiseleistungen. Zum Zwecke der Reisedurchführung werden Kundendaten an Dritte (Leistungspartner, Behörden, Fluggesellschaften) in den von den Kunden besuchten Destinationen im notwendigen Umfang zur Reisedurchführung weitergeleitet. Mehr Informationen zum Datenschutz und den Rechten der Kunden sind in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Webseite (https://www.kirche-freizeit-tourismus.de/meta/datenschutz) zu entnehmen, die wir gerne auf Wunsch auch zusenden.
- Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV ausschließlich am Sitz des RV verklagen.
- Für Klagen von RV gegen TN, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
Reiseveranstalter
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche, Fachbereich Kirche in Freizeit und Tourismus, eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche wird vertreten durch Tobias Schneider.
Korrespondenzanschrift
Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche
Fachbereich Kirche in Freizeit und Tourismus
Heidehofstraße 20
70184 Stuttgart
Telefon: 0711 2149-646
E-Mail: info@kirche-freizeit-tourismus.de
Stand dieser Fassung: Juli 2026
